Freitag, 3. September 2010

Keine Prozesskostenhilfe für Rentenberater möglich - aber monatliche Ratenzahlung

Mehrere Landessozialgerichte haben entschieden, dass Rentenberater im sozialgerichtlichen Verfahren nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden können u.a.:

  • Schleswig-Holsteinisches LSG, Entscheidung vom 27.08.2003, Aktenzeichen: L 5 B 73/03 PKH,
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010, Aktenzeichen: L 2 R 267/10 B,
  • Bayerisches LSG, Entscheidung vom 17.09.2009, Aktenzeichen: L 20 R 692/09 B PKH,
Ich hatte eine Anfrage per e-mail bezüglich Übernahme einer Schwerbehindertenangelegenheit mit Prozesskostenhilfe. Ich habe die betreffende Person auf die derzeitige Rechtssprechung und auf die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung hingewiesen. Als Rentenberater sollte man die finanzielle Lage des Mandanten berücksichtigen. Über eine Ratenzahlung ist es Personen mit wenig Geld wie Hartz-4 Empfängern möglich, die Dienstleistung eines Rentenberaters in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie den Rentenberater Ihrer Wahl einfach an.

Besser ist es aber immer eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben, die einem im Klageverfahren bei der Kostendeckung zusätzlicher Gutachten nach § 109 SGG unterstützt. Eine Mitgliedschaft bei VdK oder Gewerkschaft hilft im allgemeinen bei der Kostendeckung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht weiter, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Insoweit "stockt" das Verfahren spätestens bei der Kostendeckungsfrage des 109-Gutachtens, wenn das Gericht anregt die Klage zurückzunehmen oder einen Antrag gem. § 109 SGG zu stellen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Gestern habe ich eine Mandantin beraten, sie war Jahrgang 1953 und legte mir einen Schwerbehindertenbescheid mit einem Gesamt-GdB von 60 % vor. Sie ist derzeit arbeitsunfähig krank geschrieben. Zuletzt hat sie als Personalsachbearbeiterin gearbeitet.

Ich regte an mir das letzte Arbeitszeugnis, die aktuelle Rentenauskunft beim nächsten Termin vorbei zu bringen. Da sie bei Jahrgang 1953 noch Berufsschutz geniesst, habe ich ihr die Chancen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe der Hälfte mit der Möglichkeit eines entsprechenden Hinzuverdienstes dargelegt und den möglichen Hinzuverdienst grob ausgerechnet. Hierfür sind die Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahre massgeblich.

Das bisherige Krankheitsbild ist Colitis ulcerosa und Schäden am Bewegungsapparat. Ich schätze die Chancen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gut ein. Ich ging mit ihr die bisherige medizinische Behandlung durch und gab ihr Empfehlungen für konsequente ganzheitliche medizinische Behandlung.

Sie wird mich im Dezember dieses Jahres mit einem Auftrag für eine Rentenantragstellung teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufsuchen.

Dienstag, 24. August 2010

Erstberatung eines türkischen Mandanten bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung

Heute war ein türkischer Mandant in meiner Erstberatung mit dem Beratungsauftrag seine Chancen im Berufungsverfahren zu bewerten. Seine Tochter übersetzt von deutsch in türkisch und umgekehrt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg regt die Rücknahme der Berufung an. Er wird vertreten durch eine Rechtsanwältin in Böblingen.

Er war bei der Firma Daimler beschäftigt und hat eine Abfindung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen, bezog Arbeitslosengeld und jetzt Arbeitslosengeld II. Seinen Worten nach hat er bereits mehrmals erfolglos versucht einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung durchzusetzen.

Aus der Erstberatung geht hervor, das er an einem multimorbiden Krankheitsbild leidet (2 Schlaganfälle, diabetische Polyneuropathie, Schlafapnoe, Schmerzen). Im letzten Gutachten eines Professors auf dem Fachgebiet der Neurologie wurde ihm eine Täuschungshandlung unterstellt (Finger zur Nase beim zweiten Mal nicht getroffen).

Seine Rechtsanwältin regte ein Gutachten nach § 109 SGG an. Ich riet davon ab. Begründung der Verweisbarkeit auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt für leichteste Tätigkeiten. Ohne Nachweis eines Leidensdruck und vorheriger ständiger psychiatrischer Behandlung wäre ein 109-Gutachten wenig hilfreich.

Trotz Schlafstörungen, starker Müdigkeit, Antriebsmangel, sozialer Rückzug und Stimmungsschwankungen sei er noch nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sein Hausarzt empfahl ihm bereits vor Jahren eine Psychotherapie. Auf die Frage warum er noch nicht bei einem Psychiater in Behandlung sei, sagte er "er sei doch nicht verrückt".

Ich machte ihm den Unterschied zwischen den psychosomatischen Erkrankungsbildern und schweren psychiatrischen Krankheitsbildern auf und regte eine stationäre Behandlung in der Michael-Balint-Klinik im Schwarzwald an. Die Balint Klinik ist eine psychosomatische Klinik, in der unter anderem Eßstörungen, Angststörungen, Zwangsstörungen, Schmerzsyndrome, Schlafstörungen, Depressionen behandelt werden.

Die Einzel-psychotherapie als auch die Gruppentherapien erfolgen in türkischer Sprache. Im Rahmen dieses Konzeptes sind u.a. drei türkische Ärzte zwei Psychologen und ein türkischsprachiger Gestaltungstherapeut in der stationären Tätigkeit eingebunden

Ich regte den türkischen Mandanten an, seinen behandelnden Hausarzt von der muttersprachlichen Behandlung türkischer Migranten in der Balint Klinik zu informieren. Die psychotherapeutische Behandlung sollte wichtiger sein als das anhängige Rentenverfahren.

Zum Schluss gab ich ihm noch Tips für seine Anwältin für das Berufungsverfahren mit auf den Weg.

Seine Tochter sagte mir das es schade sei, das sie mich nicht vor Jahren wegen der Rentensache ihres Vaters aufgesucht habe, dann hätten sie sich wohl ihren Worten nach manchen Ärger sparen können.


Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG

Das Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2010 die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht angenommen. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 1 BvR 1201/10.

Gründe:

  • Die vom Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar. Insbesondere war der Übergangszeitraum nicht über eine längere Dauer als 45 Monate zu erstrecken.
  • Die Übergangsregelung verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Eigentumsgarantie unterlägen, sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängig, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist.
Das bedeutet das es bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2000 bei der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) von 40 % hinsichtlich den zurückgelegten FRG-Zeiten verbleibt, ohne eines Übergangszeitraum.

Bezüglich der Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG lohnt es sich nach wie vor, einen Überprüfungsantrag bzw. Widerspruch einzureichen. Wegen der komplizierten Berechnungselemente sollte ein Rentenberater aber prüfen, inwieweit sich ein solches Verfahren lohnt.

Montag, 23. August 2010

Antrag auf Aufschieben von Rentenleistungen von Renten aus Rumänien

Nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 kann der Leistungsbeginn einer Rente innerhalb der Europäischen Union hinausgeschoben werden.

Von dieser Möglichkeit haben bisher viele Spätaussiedler und Vertriebene aus Rumänien, UdSSR, Ungarn u.a. Gebrauch gemacht, um eine Kürzung der deutschen Rente gem. § 31 FRG zu vermeiden.

Inzwischen scheint die Deutsche Rentenversicherung das Zugangsrisiko für rumänische Rentenzahlungen zu übernehmen, so dass ein Aufschieben insoweit nicht mehr notwendig erscheint.

Die Entgegennahme von rumänischen Renten in Lei oder die Einrichtung von Bankkonten in Rumänien wird wohl nicht mehr gefordert.

Für die Durchführung der Günstigerprüfung nach Art. 46 VO (EWG) ist die Feststellung der Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet notwendig. Hierfür muss das Formular E 207 mit Angaben über alle im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten (Zeiten der Beamtentätigkeit, selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Wohn- und Ausbildungszeiten) erstellt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung sendet das Formular E 207 an den rumänischen Versicherungsträger. Von dort aus wird die Versicherungsbescheinigung E 205 für die Günstigerprüfung an die Deutsche Rentenversicherung gesandt.

Freitag, 20. August 2010

Jungmanager mit Auslandsaufenthalten

Gestern hatte ich einen Jungmanager beraten, der das 28. Lebensjahr vollendet hatte. Er war bisher in der Schweiz (AHV) und in Deutschland (DRV) versicherungspflichtig beschäftigt.

Sein frühestmöglicher Rentenbeginn wäre das 63. Lebensjahr mit 14,4 % Abschlägen, soweit keine Schwerbehinderung vorliegt. Hierfür ist allerdings eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Diese Wartezeiten kann er z.B. in den Ländern der Europäischen Union über die Anwendung der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 erreichen. Beispiel: 10 Jahre Beiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem in Deutschland, 5 Jahre Beiträge in der Schweiz in die AHV, 10 Jahre Beiträge in Großbritannien und 10 Jahre Beiträge in Frankreich.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten wäre, möglichst keinen Arbeitsvertrag in Kenia oder einem anderen Land ohne Sozialversicherungsabkommen oder ausserhalb der Europäischen Union abzuschliessen, da dann keine Wartezeiten zusammengerechnet werden können.

Eine Beschäftigung in Kenia im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) wäre ebenfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Es handelt sich um Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet ausserhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Eine Absicherung über eine betriebliche Altersversorgung wird sich für diese Personengruppe als schwierig darstellen, da sie nicht genau wissen, wie lange sie in Deutschland beschäftigt sind.

Wichtig ist für diese Personengruppe eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Weltgeltung abzuschliessen. Ein normaler Vertrag mit BU-Absicherung schützt nicht bei einem Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit z.B. in Nigeria. Während des Auslandsaufenthaltes ruht der Vertrag. Auch bei Rückkehr nach Deutschland wird hierzu keine Rente gezahlt.

Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt

Mein Mandant möchte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge. Ich habe für ihn eine Schwerbehinderung von 70 v.H. durchgesetzt.

Er bezieht derzeit Alo-Geld II. Bei Vorlage der Rentenauskunft ergab sich das für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei einer notwendigen Wartezeit von 420 Monaten (35 Jahre) noch 34 Monate fehlen.

Soweit er bis Oktober 2011 Alo-Geld II bezieht wären die 420 Monaten erreicht und er könnte dann ab 1.11.2011 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beziehen.

Er wird im Sommer in unsere Rentenberatungskanzlei bezüglich dem Rentenantrages kommen