Heute war eine Mandantin bei mir, um eine Zweitmeinung in einem Berufungsverfahren wegen Erwerbsminderung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg einzuholen. Die Mandantin wird von einer Rechtsanwältin in Heilbronn vertreten.
Hintergrund: Verkehrsunfall mit Tod der halben Familie, mehrere psychosomatische Rehaaufenthalte,
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung findet statt. Ende 2011 wurde die Klage beim Sozialgericht Heilbronn abgelehnt.
Als Diagnosen sind eine posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzsymptomatik genannt.
Sie wurde mehrmals von ihrem Exmann vergewaltigt (Mehrfachvergewaltigung).
Das Beschwerdebild, das sie mir in der Erstberatung schildert, erinnert mich an eine dissoziative Störung. Diesbezüglich war in den letzten 4 Wochen eine Mandantin aus München bei mir.
Laut Definition aus DSM IV ist das Hauptmerkmal der Dissoziativen Störungen eine Unterbrechung der
normalerweise integrativen Funktionen des Bewusstseins, des
Gedächtnisses, der Identität oder der Wahrnehmung der Umwelt. Die
Störung kann plötzlich oder allmählich auftreten und sowohl
vorübergehend wie chronisch verlaufen.
Die Problematik in dem Verfahren ist aus meiner Sicht die möglicherweise fehlende Diagnostik im Bereich Dissoziativer Störungen F44.4 - F 44.7. Das Klinikum Stuttgart, Medizinische Klinik 2 - Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Frau Professor Dr. med. Annegret Eckhardt-Henn
hat diesbezüglich im Stuttgarter Raum Erfahrungen im Bereich der Dissoziativer Störungen.
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