Samstag, 23. Juni 2012

Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit

Den meisten Versicherten ist ein Passus bei Lebens- und Rentenversicherungen völlig unbekannt:

Die Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit

Hierbei wird die Prämie für eine Lebens- oder Rentenversicherung vom Versicherer bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bis zum Auszahlungszeitpunkt weitergezahlt. Jeder, der eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger bewilligt bekommt, sollte seine Versicherungsverträge diesbezüglich prüfen oder von einem Experten überprüfen lassen.

Ähnliches gilt gemäß § 9 a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010 - GDV Musterbedinungen - Anlage 2) wenn der Versicherte arbeitslos im Sinne des § 119 SGB (Sozialgesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, oder Berufs- oder Erwerbsunfähig (§§ 43,44 SGB VI) ist, entfällt die weitere Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem auf die Arbeitslosigkeit folgenden Versicherungsjahr.



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