Donnerstag, 28. Juni 2012

Vermeidung von Ausgleichsabgabe

Heute hat mich ein Mandant bezüglich Ausgleichsabgabe und Höhe des Grades der Behinderung angesprochen.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätze haben gemäß § 74 Abs. 1 SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX laufend zu führen.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe.
 
Für Kleinbetriebe bis zu 39 Mitarbeiter soll im Jahresdurchschnitt 1 Pflichtarbeitsplatz für einen Schwerbehinderten vorliegen. Die monatliche Ausgleichsabgabe beträgt bei einem unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 105 Euro. Die jährliche Ausgleichsabgabe beträgt 105 x 12 = 1.260,00 €.

Für die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz ist eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 18 Stunden wöchentlich erforderlich. Für den Nachweis einer Schwerbehinderteneigenschaft ist mindestens ein Grad der Behinderung von 50 oder Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit mit einem Grad der Behinderung von 30 erforderlich.

Insoweit ist es durchaus zu überlegen gegebenenfalls beim Landratsamt (Versorgungsamt) einen Erhöhungsantrag auf einen Grad der Behinderung von 20 auf 30 oder von 40 auf 50 zu stellen.






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