Ich habe dieses Jahr ein Mandat übernommen, das zuvor vom VdK betreut wurde. Das Verfahren war bereits im Klageverfahren. Das Sozialgericht Heilbronn hat dem Prozessbevollmächtigten VdK geschrieben, das wegen dem psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. G. aus Plochingen die Klage zurückgenommen werden sollte. Es wurde auf das Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen sollte man sich äußern. Der VdK sandte meiner Mandantin eine Erklärung, ob sie die Klage zurücknehme oder welcher Gutachter bereit und in der Lage sei ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.
Der Mandantin fehlte diesbezüglich die persönliche Betreuung. Innerhalb der Frist reichte ich einen Antrag gemäß § 109 SGG bezüglich eines psychiatrischen Gutachtens ein.
Der Gutachter schreibt in seinem Gutachten, das die Klägerin angesichts der Einschränkungen nicht in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit bei der Bahn in der Sachbearbeitung wie auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden täglich kontinuierlich an wenigstens 5 Werktagen je Woche verrichten zu können.
Laut dem Beck´schen Depressionsinventar liegt das Testergebnis mit einem Summenwert von 27 im Referenzbereich der Kontrollgruppe einer Major-Depression.
Der behandelnde Psychiater Dr. Reischle beschreibt eine schwere depressive Episode im prolongierten Zustand.
Dieser Leistungsbewertung entspricht auch der Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik Neufahrland aus dem Jahr 2008 mit der Diagnose einer schweren Depression (F 33.2).
Meine Mandantin war Mitte 2010 stationär in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in Ludwigsburg. Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.
Die Streitsache ist zur mündlichen Verhandlung vorgemerkt. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
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