Beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wurde folgender Vergleich geschlossen:
- Die Beklagte prüft den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auf der Grundlage der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und des Entlassungsberichts des Zentrums für Psychiatrie, Winnenden nach Abschluss der derzeit andauernden stationären Behandlung ab Januar 2007 neu und erteilt hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Im Juli 2009 erfolgte in der Ärztlichen Untersuchungsstelle Stuttgart noch eine internistische Begutachtung. Wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit kam der Gutachter auf ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes.
Hierauf hat der Rentenversicherungsträger einen Rentenbescheid mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2009 auf Dauer festgestellt.
Wegen dem Wunsch des Mandanten bezüglich eines früheren Rentenbeginns wurde ein Widerspruch und eine Klage eingereicht mit dem Ergebnis, das mein Mandant drei Monate früher seine Rente erhält.
Mein Mandant erhält eine Nachzahlung in Höhe von ca. 1.800 € - für den Mandanten ein schönes Weihnachtsgeschenk, zumal er im Jahr 2008 keine Leistungen von der Agentur oder Krankenkasse erhielt.
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