Die Continentale Lebensversicherung AG hat wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen den Versicherungsvertrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Arglist nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angefochten.
Vor dem Versicherungsantrag vom 23.04.2003 war meine Mandantin wegen psychovegetative Dysregulation, Zervikalneuralgie, somatoforme Störung, Überforderungssyndrom, psychosomatische Erkrankung in ärztlicher Behandlung.
Meine Mandantin gab diese Vorerkrankungen nicht an. Insoweit besteht eindeutig eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.
Fraglich ist ob Arglist nach § 22 VVG vorliegt. Folge von Arglist ist, das der Versicherer den Vertrag anfechten kann und die Prämien von 2003 bis dato behalten darf.
Gegen Arglist spricht Umfang der verschwiegenen Umstände, Erheblichkeit der Befunde, Dauer der Störungen und zeitliche Distanz zur Antragstellung. Im Prozess ist die Arglist vom Versicherer zu beweisen.
Ich werde eine außergerichtliche Durchsetzung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Versicherer im Umfang einer bestimmten Leistungsquote anstreben. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Sonntag, 12. Dezember 2010
Continentale Lebensversicherung AG hat wegen Arglist nach § 22 VVG den Vertrag wegen Berufsunfähigkeit angefochten
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