Die Witwenrente alten Rechts bis 31.12.2001 mit Vertrauensschutz gilt für folgenden Personenkreis:
- Die Ehe wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen und
- einer der Ehegatten ist vor dem 01.01.1962 geboren
Nach der Übergangsregelung des § 242 a SGB VI besteht ein Anspruch auf die große Witwen oder Witwerrente in folgenden Fällen:
- mit Vollendung des 45. Lebensjahres, soweit der Versicherte bis zum 31.12.2011 verstorben ist (Altersgrenze 45 Jahren bleibt) oder
- die Witwe vor dem 02.01.1962 geboren und berufsunfähig ist oder
- die Witwe am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist und dies ununterbrochen bis heute ist
Die große Witwenrente nach neuem Recht gemäß § 46 SGB VI wird geleistet, soweit
- die Witwe nicht wieder geheiratet hat,
- die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Ausnahme vorzeitige Wartezeiterfüllung),
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben (siehe Übergangsrecht) oder
- erwerbsgemindert sind
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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